§ 1 Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen „Heimatschutzverein Wewelsburg“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen und hat seinen Sitz in Wewelsburg.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Aufgaben
Der Heimatschutzverein ist eine Vereinigung von Männern, deren Aufgabe es ist, sich zu den alten heimatlichen Sitten und Gebräuchen zu bekennen und diese zu erhalten, die Liebe zu unserem Dorf und zu unserer deutschen Heimat zu fördern, den Gemeinwillen unter den Bewohnern des Dorfes Wewelsburg ohne Unterschied von Religion, Rasse und Stand zu pflegen und den Mitgliedern einmal alljährlich die Gelegenheit zu geben, die Freuden eines wahren Heimatfestes in rechter Weise zu genießen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Heimatschutzvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
In Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder zum Ersatz von Auslagen kann der Verein Vergütungen (Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EstG) und Auslagen (§ 670 BGB) sowohl an Mitglieder des Vereinsvorstands als auch andere im ehrenamtlichen Verein Tätigen vergüten, wobei die Zahlungen nicht unangemessen sein dürfen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied können Männer aus Wewelsburg werden oder die sich dem Dorf und dem Verein verbunden fühlen, die mindestens 16 Jahre alt und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu verpflichten. Die Aufnahme erfolgt durch Anmeldung beim Oberst oder Geschäftsführer durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Ein Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Oberst mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gründe sind insbesondere: wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Heimatschutzvereins schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Heimatschutzvereins keinen Anspruch. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
§ 4 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen des Heimatschutzvereins sowie möglichst am Begräbnis eines Mitgliedes zu beteiligen. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, nicht nur dieser Satzung, sondern auch den etwaigen Anordnungen des Vorstandes zu folgen. Sie haben sich insbesondere am Heimatfest zu beteiligen und ihr Haus an den Festtagen zu schmücken. Jedes Mitglied hat nach zweijähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 5 Abteilungen, Ehrenmitglieder und Ehrenoffiziere
a) Jungschützenabteilung
Mitglieder im Alter von 16 Jahren bis maximal 24 Jahren gehören der Jungschützenabteilung an. Neben den Rechten und Pflichten dieser Satzung sind diese den Rechten und Pflichten der Geschäftsordnung der Jungschützenabteilung verpflichtet, welche durch die Versammlung der Jungschützen festgelegt und durch den gesetzlichen Vereinsvorstand (§ 10) in Kraft gesetzt wird.
b) Gardekompanie
Mitglieder über 65 Jahre und Schwerbehinderte werden als inaktive Mitglieder geführt. sie gehören der Gardekompanie an.
c) Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Heimatschutzverein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
d) Ehrenoffiziere
Mitglieder, die insgesamt mindestens 20 Jahre im Vorstand tätig waren, werden mit Ausscheiden aus dem Vereinsvorstand zu Ehrenoffizieren ernannt.
§ 6 Organe des Heimatschutzvereins
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst im Januar, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dieses beim Oberst beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
-Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
-Beschlussfassung über die Jahresrechnung
-Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
-Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-Änderung der Satzung
-Auflösung des Heimatschutzvereins
Zur Auflösung des Heimatschutzvereins ist die Anwesenheit von zweidrittel der Mitglieder und eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Satzungsänderung ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht zweidrittel der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer dreiviertel Stimmenmehrheit. Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Oberst oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Oberst (1. Vorsitzender)
2. dem Hauptmann (2. Vorsitzender)
3. dem Geschäftsführer
4. dem 2. Geschäftsführer (Stellvertreter)
5. dem 1. Kassenwart
6. dem 2. Kassenwart (Stellvertreter)
7. dem 1. Zugführer
8. dem 2. Zugführer
9. den Fähnrichen
10. den Fahnenoffizieren
11. den Adjutanten
12. dem im Geschäftsjahr amtierenden König
13. dem Major, Führer der Gardisten
14. dem Jungschützenmeister
15. den Offizieren zur besonderen Verfügung (zbV).
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung.
§ 10 Gesetzlicher Vorstand
Der Oberst, der Hauptmann, der Geschäftsführer und der 1. Kassenwart bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind gemeinsam befugt, den Heimatschutzverein gerichtlich und außerordentlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Heimatschutzvereins werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Erstattung der Tätigkeitsberichte
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
5. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
Die Vorstandssitzungen werden vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 12 Aufgaben des gesetzlichen Vorstandes
Der Oberst ist der Repräsentant des Heimatschutzvereins. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der Hauptmann vertritt den Oberst im Falle seiner Verhinderung. Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen des Heimatschutzvereins. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen; zumindest die Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren. Der 1. Kassenwart ist für das Finanzwesen des Heimatschutzvereins verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Er verwahrt die Sachwerte des Heimatschutzvereins. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Der 2. Kassenwart vertritt den 1. Kassenwart im Falle seiner Verhinderung.
Der gesetzliche Vorstand trifft die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit im Sinne des § 2.
Der gesetzliche Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Sinne des § 2 zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
§ 13 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnung des Kassenwarts geben sie den Prüfungsbericht.
§ 14 Festveranstaltungen
Der Heimatschutzverein feiert alljährlich das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung. Am Sonntag- und am Montagnachmittag des Schützenfestes findet der Schützenzug mit Parade statt, zu dem neben den Repräsentanten befreundeter Schützenvereine auch die Repräsentanten des Dorfes geladen werden. Der Montagabend beschließt das Schützenfest. Um dem Heimatfest einen besonderen, den Gemeinsinn fördernden Charakter zu geben, wird aus den Mitgliedern im jährlichen Wechsel durch das Vogelschießen am Schützenfestmontag ein neuer König ermittelt. Dieser sucht sich eine Königin und bildet mit Vereinsmitgliedern und deren Damen den Hofstaat. Der König mit seinem Hofstaat steht im Mittelpunkt des Heimatfestes. Ihm sollen an den Festtagen besondere Ehren zuteil werden. Der König muss seine Residenz im Dorf haben.
§ 15 Sonstige Veranstaltungen
Um den Mitgliedern auch im Winter eine Freude zu verschaffen und die Vereinszwecke zu fördern, soll nach Umständen auch im Winter ein Ball stattfinden.
§ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 17 Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Büren mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Wewelsburg zu verwenden. Die Protokollbücher, Urkunden, Fahnen, Degen und sonstige Vereinssymbole sollen in Wewelsburg an einem geeigneten Ort zur Erhaltung für die Nachwelt aufbewahrt werden.
§ 18 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.